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Aktuelles (Stand 30.05.2011)

Allgemeines:

Neues Pfändungsschutzkonto
Seit dem 01.07.2010 sollen Schuldner durch das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei Kontopfändungen vor dem Zugriff der Gläubiger besser geschützt sein. Im Falle einer Pfändung ist das so genannte P-Konto in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrages dann nicht gesperrt. Überweisungen und Barabhebungen sind also noch möglich.
Nach bisheriger Rechtslage musste die Freigabe des Kontos nach einer Pfändung meist gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wurde ein gepfändetes Konto nicht selten aufgrund des höheren Bearbeitungsaufwandes von Seiten der Kreditinstitute gekündigt. Leider gibt es aber durch das P-Konto auch künftig keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines solchen Kontos. Das heißt, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann. In einigen Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, sind allerdings die Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis, d. h. ohne die Möglichkeit der Kontoüberziehung, einzurichten. Die Sparkassen dürfen diese Kontoeinrichtung auch nur ablehnen, wenn die Kontoführung für sie unzumutbar wäre. Dies könnte etwa bei groben Fehlverhalten des Kunden gegenüber den Mitarbeitern oder bei Falschauskünften der Fall sein. Ein negativer Schufa-Eintrag dagegen rechtfertigt die Ablehnung nicht. Dieses Guthabenkonto kann dann kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig
Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hinweggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit„ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen„ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.

Insolvenzfestes Kautionskonto
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (Urteil des BGH vom 13.10.2010 – VIII ZR 98 / 10).
Grundsätzlich können Mieter auch bei einer Insolvenz des Vermieters die hinterlegte Mietkaution vollständig herausverlangen (Aussonderung nach § 47 InsO). Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter sich bei der Verwahrung der Kaution an die gesetzlichen Vorgaben hält.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (AZ: IX ZR 132/06 vom 20.12.2007) und der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte gilt dies aber nur dann, wenn der Vermieter die Mietkaution korrekt im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB angelegt hat. Hierzu muss die Kaution getrennt vom persönlichen Vermögen des Vermieters auf einem Treuhandkonto hinterlegt sein.
Missachtet der Vermieter diese Regelung, muss der Mieter sich mit seiner Forderung in die Reihe der weiteren Insolvenzgläubiger, die sogenannte Tabelle, einreihen. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Mieter letztendlich keine oder nur eine recht geringe Rückzahlung erhält, da oftmals die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung alle Gläubigerforderungen ausreicht.
Dem Mieter ist daher zu empfehlen, die rechtskonforme Anlage der Mietkaution zu prüfen, um im Insolvenzfall keine bösen Überraschungen zu erleben. Sofern der Vermieter die gesetzeskonforme, vom eigenen Vermögen getrennte, Anlage der Mietkaution nicht nachweisen kann oder will, steht dem Mieter in der Regel das Recht zu, die Mietzahlung bis zur Höhe der hinterlegten Mietkaution einzubehalten.

Kein Sonderkündigungsrecht des DSL-Anschlusses bei Umzug
Ein DSL-Kunde kann bei Umzug seinen Vertrag nicht vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen, wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden sind. Dies urteile der 3. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10). Nach Auffassung des BGH ist es grundsätzlich das Risiko des Kunden, dass er auf Grund seiner neuen persönlichen Verhältnisse DSL nicht mehr nutzen könne. Der Provider könne auf den Umzug keinen Einfluss nehmen.

Arbeitsrecht:

Klagefrist nach Kündigung des Arbeitsplatzes
Gemäß § 4 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen seit Zustellung der Kündigung, die angegriffen werden soll, beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war im Rahmen einer Bestandsschutzklage darüber zu entscheiden, ob die Frist versäumt worden war. Besonderheit des Falles war, dass die Kündigung zwar schriftlich verfasst und zugestellt worden, jedoch nicht mit einer Unterschrift versehen war.
Das LAG stellt in seinem Urteil vom 14.04.2010 (Az.: 12 Ta 363/10) klar, dass die Rüge der fehlenden Schriftform (§§ 623,126 BGB) nach einhelliger Ansicht vom Anwendungsbereich des § 4 KSchG nicht umfasst wird. Das heißt, die dreiwöchige Klagefrist muss nicht eingehalten werden, wenn keine „schriftliche“ Kündigung vorliegt (BAG, Urteil vom 28.06.2007 – 6 AZR 873/06). Eine schriftliche Kündigung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Urkunde eine eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen trägt (BAG vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07).
Es wird dennoch geraten, auch in einem solchen Fall die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage einzuhalten, um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein, da nicht auszuschließen ist, dass ein Arbeitsgericht zu dem betreffenden Punkt eine andere Auffassung vertritt, die einhellige Rechtsauffassung nicht kennt oder verkennt oder sich einfach die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu geändert hat.

Detektiv – Beauftragung durch Arbeitgeber
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf der Arbeitgeber einen Detektiv nur dann einschalten, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter vorsätzlich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Außerdem muss sich der Verdacht im Nachhinein bewahrheiten. Wenn es zum Prozess kommt, muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Beauftragung eines privaten Ermittlers auch nicht überzogen, der Kostenaufwand also gerechtfertigt war (Urt. v. 28.05.2009 – Az.: 8 AZR 226/08). Für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers reicht dann schon die hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass er ohne die Überwachungsmaßnahme einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hätte (Urt. v. 17.09.1998 – Az.: 8 AZR 5/97).
Der Mitarbeiter muss allerdings nicht zahlen, wenn sich die Ausgaben für eine Überwachung unter so genannte Vorsorgekosten fassen lässt (Urt. v. 03.12.1985 – 3 AZR 277/84). Diese Ansicht wurde kürzlich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt: Kosten wie etwa das Gehalt eines fest angestellten Hausdetektivs entstünden unabhängig vom konkreten Verhalten des betreffenden Mitarbeiters und müssten deshalb als ständige Betriebsausgaben nicht ersetzt werden (Urt. v. 04.11.2009 – 7 Sa 391/09).
Ansonsten kann der Arbeitgeber laut BAG Detektivkosten unabhängig von einem Kündigungsschutzprozess einklagen, es sei denn, er hatte den Ermittler eigens zur Vorbereitung dieses Verfahrens engagiert (Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 226/08).

Nicht vorbehaltene ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Klagefrist
Die Parteien stritten im Rahmen einer Klage auf Annahmeverzugslohn darüber, ob die Klagefrist des § 4 KSchG auch auf die nicht vorbehaltene ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Anwendung findet. Der Kläger war seit dem 2. November 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30. April 2008 befristet. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gleichwohl mit der Frist des § 12 Nr. 1.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe(BRTV-Bau) von sechs Werktagen durch Schreiben vom 19. März 2008 zum 29. März 2008. Kündigungsschutzklage erhob der Kläger nicht. Er bot lediglich seine Arbeitskraft bis zum 30. April 2008 an. Nach außergerichtlicher schriftlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 6. Mai bzw. 19. Mai 2008 begehrt der Kläger zuletzt mit seiner am 20. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 30. März bis 30. April 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei frühestens zum 30. April 2008 beendet worden. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne er auch außerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend machen. Er wehre sich nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst, sondern nur gegen deren Zeitpunkt. Dies sei vergleichbar mit der Klage auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Darum seien die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht dazu in der Entscheidung vom 15. Dezember 2005(- 2 AZR 148/05 -) aufgestellt habe, auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG mit dem 29. März 2008 geendet, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage gegen die Kündigung vom 19. März 2008 erhoben hat. Ihm stehen deshalb keine Entgeltansprüche für die Zeit seit dem 30. März 2008 zu. Die Vorinstanzen haben darum zu Recht die Klage abgewiesen. 1. Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält(KR/Friedrich 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 15; ErfK/Kiel 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 4; BBDK/Kriebel KSchG Stand April 2010 § 4 Rn. 20; Fornasier/Werner NJW 2007, 2729, 2733; vgl. für den tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung allgemein BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 17, BAGE 124, 367). Das folgt aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorsehen. Dadurch sollte die Ungewissheit, wann das Recht zur Erhebung der Kündigungsschutzklage im Einzelfall verwirkt ist, beendet werden (vgl. BT-Drucks. 15/1204 S. 9 f.). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltendmachung des Fortbestands des gekündigten Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung in den Fällen des § 15 Abs. 3 TzBfG mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar. a) Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 KSchG noch geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt, stellt nicht in Frage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung als solche aufgelöst wird. Er strebt nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt als der Arbeitgeber an.

Zurückhaltung geboten beim Vorwurf "Krankfeiern"
Will der Arbeitgeber den Verdacht überprüfen lassen, dass ein Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, muss er dafür zunächst den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Das BAG hat im letzten Jahr klargestellt, dass dieses so genannte Begutachtungsverfahren (§ 275 Fünftes Sozialgesetzbuch) die kostengünstigere und deshalb vorzugswürdige Alternative zum Detektiv ist (Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 226/08). Dazu kommt, dass private Ermittlungen regelmäßig nur Indizien für ein falsches Attest liefern. Beim Begutachtungsverfahren dagegen steht am Ende fest, ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Vergleichbar ist die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Personen in das Arbeitsleben: Diese kann nur dann erfolgen, wenn zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt wurde (§ 74 Fünftes Sozialgesetzbuch).
Darüber hinaus sind Unternehmen nicht gehindert, statt der Beauftragung eines Detektivs – im Rahmen des Erlaubten - selbst Nachforschungen anzustellen. Das kann etwa dadurch geschehen, dass man den Mitarbeiter selbst oder seine Kollegen befragt. Zu Auskünften über seine Krankheit ist der Betroffene allerdings nicht verpflichtet.  

Urlaubsanspruch verjährt trotz Krankheit
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die bezahlte Freistellung von der Arbeit, darf laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Urlaub auf die Freistellungszeit angerechnet werden. Drei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres wäre der Urlaubsanspruch zudem verjährt.
Der Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2005 und 2006. Ihm standen jährlich 33 Urlaubstage zu, von denen er 2005 nur 20 Tage und im nächsten Jahr keinen Urlaubstag nehmen konnte. Grund war seine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zwischen Ende August 2005 und Anfang Juni 2007. Im Oktober 2007 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber die bezahlte Freistellung von der Arbeit bis 2016. In der Betriebsvereinbarung, die die Freistellungsregelungen enthält, heißt es, dass der Urlaubsanspruch mit der Freistellung verrechnet wird. Für den nicht genommenen Jahresurlaub 2006 zahlte der Arbeitgeber einen entsprechenden Betrag aus, forderte diesen allerdings Ende 2009 wieder zurück und verrechnete ihn mit den Monatsgehältern von Januar bis Mai 2010.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf war der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Es gebe keine Gründe, die Erklärung des Arbeitgebers, dass die
künftige Freistellungszeit auf den Urlaub angerechnet werde, zu beanstanden: Der Arbeitnehmer hat Freizeit, so das Gericht, und weiß, dass er Urlaub machen soll und darf. Sein Interesse, die Freistellungszeit nicht anzurechnen und den Urlaub abzugelten, sei daher nicht weiter schutzwürdig.
Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wiesen die Düsseldorfer Richter darauf hin, dass der Urlaubsanspruch ihrer Ansicht nach verjährt wäre: "Die von der Rechtsprechung propagierte Unverjährbarkeit des Urlaubsanspruchs" entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die sähen vor, dass Ansprüche drei Jahre nachdem sie entstanden sind verjähren. Der Urlaubsanspruch entstehe – ebenfalls entgegen der Auffassung der Erfurter Richter – nicht zu Beginn des Urlaubsjahres, sondern am Ende.
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-350/06, C-520/06) und auch des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 983/07) dahingehend, dass Arbeitnehmern eine finanzielle Vergütung zustehe, wenn sie ihren Jahresurlaub wegen Krankheit nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen konnten, spielten für die Verjährungsbeurteilung keine Rolle. Denn in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis fortbestehe, meinte das LAG, entstehe kein Abgeltungsanspruch. Vor dem EuGH-Urteil habe eine "anspruchsfeindliche ständige BAG-Rechtsprechung existiert", nach der die Urlaubsansprüche bei fortdauernder Krankheit nach Ende des dreimonatigen Übertragungszeitraums im Folgejahr gemäß § 7 BUrlG verfielen. Deshalb sei es nach der aufgegebenen Rechtsprechung auf die Verjährungsregeln nicht mehr angekommen. Diese Rechtsprechung habe das BAG aufgegeben. Der Urlaubsanspruch bestehe unbefristet fort, unterliege aber der regulären Verjährung.
Dass der Arbeitgeber seine Urlaubsabgeltungszahlung mit dem Bruttolohn aufgerechnet hatte, war laut LAG Düsseldorf in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig. Die einbehaltenen Beträge stehen dem Arbeitnehmer zu. LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2010
Aktenzeichen: 12 Sa 650/10

Dauer der Probezeit
Die Dauer der Probezeit muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Tätigkeit stehen. In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber sie über sechs Monate hinaus verlängern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 02.06.2010, Aktenzeichen: 7 AZR 85/09.
Ein Arbeitnehmer war zunächst auf unbestimmte Zeit mit einer Probezeit von sechs Monaten von der Landespolizeiverwaltung als Sachbearbeiter eingestellt worden. Der Mitarbeiter mit einem Behinderungsgrad von 30 war für die Kopiererbetreuung und Warenannahme zuständig. Seine Arbeitsleistung im Bereich der Warenannahme stufte der Arbeitgeber trotz intensiver Einarbeitung als mangelhaft ein, was die Beteiligten auf ein seiner Behinderung zu Grunde liegendes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom zurückführten.
In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Integrationsamt bekam der Arbeitnehmer für rund acht Monate zwei Arbeitsassistenten zur Seite gestellt, die ihn unterstützen sollten. Den unbefristeten Arbeitsvertrag lösten die Parteien einvernehmlich auf und schlossen einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zum Ende des Bewilligungszeitraums für die Arbeitsassistenten dauern sollte. Für das neue, befristete Probearbeitsverhältnis waren als Gründe die nicht bestandene Probezeit und das Ziel genannt, den Arbeitnehmer erfolgreich einzuarbeiten und die unbefristete Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Die vereinbarte Befristung sei wirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sie sei durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 TzBefrG gerechtfertigt. Die Gesamtdauer der Erprobungszeit spreche nicht dagegen, so die Erfurter Richter, dass der Sachgrund der Erprobung herangezogen werden kann. Im Gesetz sei keine konkrete zeitliche Vorgabe genannt. Zwar sei im Allgemeinen eine Erprobungszeit von sechs Monaten ausreichend. Anhaltspunkte für die angemessene Probezeit bieten laut BAG einschlägige Tarifverträge.
Sie könne jedoch verlängert werden, wenn sie weiter in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehe.
Zwar war im konkreten Fall nach dem Tarifvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten vorgegeben und eine längere auch nicht aufgrund der Aufgabenstellung an den Arbeitnehmer gerechtfertigt. Die Verlängerung sei dennoch sachgerecht, da sich die ursprünglich vereinbarte Probezeit von sechs Monaten als nicht ausreichend erwiesen hatte. Eine effektive und zeitlich ausreichende Hilfestellung war zunächst organisatorisch nicht möglich. Wegen der später beantragten behinderungsspezifischen Arbeitsassistenz war die weitere Befristung und die erneute Probezeit letztlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle berechtigterweise die Eignung des Mitarbeiters prüfen und müsse Umstände in der Person des Arbeitnehmers berücksichtigen. Er müsse dessen Leistungsvermögen zuverlässig einschätzen können.

Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Problem der verspäteten Erhebung einer Kündigungsschutzklage befasst. Wer die sechsmonatige Frist für die Zulassung verspäteter Klagen versäumt, kann sich gerichtlich nicht mehr gegen seine Kündigung wehren, BAG, Urteil vom 28.01.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 985/08.
Ein entlassener Arbeitnehmer hatte am 25. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Kündigungsschreiben war ihm bereits am 4. April 2007 in den Hausbriefkasten eingeworfen worden. Er begründete die verspätete Klageerhebung mit seinen Depressionen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die dreiwöchige Klagefrist und die daran anschließende sechsmonatige Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Zudem war er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht geschäftsfähig, als er die Kündigung erhielt, meinte der Kläger.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verweigerte die nachträgliche Klagezulassung. Bei der sechsmonatigen Frist in § 5 Abs. 3 KSchG handele es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Der Gesetzgeber wollte damit eine Abwägung zwischen den
Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen, heißt es in den Entscheidungsgründen. Zwar sei es für den Arbeitgeber zumutbar, über die eigentliche dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis rechnen zu müssen. Spätestens sechs Monate nach Fristablauf müsse diese Ungewissheit jedoch ein Ende haben, so das BAG. Mit der Begrenzung der Möglichkeit, nachträglich noch Rechtschutz zu erhalten, werde der betroffene Arbeitnehmer nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Dafür, dass der Arbeitnehmer wegen seiner psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sein könnte, sah das BAG keine Anhaltspunkte. Er konnte die Geschäftsunfähigkeit nicht nachweisen – etwa durch ärztliche Gutachten. Deshalb begann am 4. April 2007 die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Am 25. Oktober 2007 – also sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist – endete die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

BGH: Berufsunfähigkeitsrenten ehemaliger Selbstständiger genießen ebenfalls Pfändungsschutz
Auch zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Auch zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein zuvor selbstständig tätiger Insolvenzschuldner einen Versicherungsvertrag über Rentenleistungen abgeschlossen. Inhalt der Vereinbarung waren eine monatlich zahlbare Rente oder alternativ eine Kapitalabfindung beziehungsweise für den Fall der Berufsunfähigkeit eine zusätzliche Rente gewesen. Für den Fall der Berufsunfähigkeit war die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912 Euro bis zum Jahr 2020 vereinbart worden, fällig jeweils vierteljährig im Voraus. Nachdem der Schuldner berufsunfähig geworden war, hatte die Versicherung an ihn regelmäßig gezahlt. Der Verwalter im Insolvenzverfahren hatte später von der Versicherung die Zahlung der vierteljährlichen Versicherungsleistung an die Masse verlangt. Die Versicherung hatte dies abgelehnt.
BGH entschied im Revisionsverfahren zugunsten des Versicherungsnehmers
Der Pfändungsschutz wurde mit Bezug auf § 851 c ZPO zuerst abgelehnt, weil die Berufsunfähigkeitsrente keine "lebenslange" Leistung sei. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen in der Revision zugunsten des ehemaligen Selbstständigen und stützte sich dabei auf § 850 b ZPO. Danach unterliegen auch deren zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten ebenso wie bei Arbeitnehmern und Beamten dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen.

Keine Urlaubsabgeltung nach Ende des Übertragungszeitraums
Versäumt es ein Arbeitnehmer, rechtzeitig vor Ende der Übertragungsfrist Abgeltung für den nicht genommenen Resturlaub zu fordern, verfällt mit dem Urlaubsanspruch auch der Abgeltungsanspruch. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln, LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2010, Aktenzeichen: 5 Ta 188/10.

Der Kläger hatte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, in dem er noch ausstehenden Lohn forderte, im November 2009 erstmals seinen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von zehn Urlaubstagen aus dem Jahr 2008 geltend gemacht.

Die Beschränkungen, die im Urlaubsanspruch liegen, müssten auch bei der Beurteilung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs Anwendung finden, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln klar. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch könne nicht weiter gehen als der Urlaubsanspruch. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, könne auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr zum Tragen kommen, meinten die Richter.

Das Urteil des EuGH (Az.: C 350/06), aus dem sich ergebe, dass Resturlaub über den Übertragungszeitraum hinaus bestehen bleiben müsse, wenn der Arbeitnehmer ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, war nicht anwendbar. Der Kläger sei ab dem 25.09.2008 arbeitsfähig gewesen. Es lag somit keine Krankheit vor, die ihn gehindert hätte, seinen Urlaub rechtzeitig zu beantragen oder die Urlaubsabgeltung bis zum Ende des Übertragungszeitraums zum 31. März des Folgejahres zu fordern.

Die spätere Geltendmachung führe nicht zum Wiederaufleben des Urlaubsanspruchs und damit auch nicht zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch, heißt es im Beschluss des LAG.

Schadenersatz für Geschäftsführer wegen Altersdiskriminierung

Das Oberlandesgericht Köln hat erstmals einem GmbH-Geschäftsführer Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Der Klinikleiter erhält alle Schäden ersetzt, die aus der nicht erfolgten Weiterbeschäftigung resultieren. Zudem muss die Klinik Schmerzensgeld in Höhe von 36.600 Euro zahlen, OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 18 U 196/09.
Der Klinikleiter hatte sich dagegen gewehrt, dass die städtischen Kliniken Köln seinen Fünfjahresvertrag nicht verlängert hatten. Stattdessen hatte ein jüngerer Arzt den Chefposten bekommen.
Für das Oberlandesgericht war klar, dass es sich um einen Fall von Altersdiskriminierung handelte. Die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die gegen ihn gefallene Entscheidung beruhe darauf, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die für Leitungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer könne man einen bestimmenden Einfluss des Altersfaktors nicht umschreiben, stellten die Richter fest.
Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, die Benachteiligung sei im Hinblick auf den Umbruch des Gesundheitsmarktes gerechtfertigt und eine längerfristige Bindung an einen neuen Geschäftsführer notwendig. Eine Vertragsverlängerung bis zum 65. Lebensjahr sei durchaus denkbar gewesen, entschied das OLG. Schadenersatz erhält der ehemalige Klinikleiter für die Nachteile, die ihm entstanden sind, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weiter erzielen konnte. Mit seiner Schmerzensgeldforderung war der Kläger nur teilweise erfolgreich. Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen der Diskriminierung in Höhe von 36.600 Euro zu – nur rund ein Drittel des eingeklagten Betrages. Begründung: Die Diskriminierung sei nicht besonders schwerwiegend. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Mit Kündigung per Post muss auch nachmittags gerechnet werden

Eine schriftliche Kündigungserklärung, die um 10:15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, geht diesem noch am selben Tag zu, auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zugestellt wird, LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, Aktenzeichen: 6 Sa 747/10.
Der Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte sprach dem Kläger während der Probezeit mit Schreiben vom 29.09.2009 eine Beendigungskündigung zum 13.10.2009 aus.

Der Kläger hat auf vorläufige Weiterbeschäftigung geklagt. Er verweist darauf, dass er nicht jederzeit eine Wahrnehmung vom Inhalt seines im Hausflur aufgehängten Briefkastens habe, der von ihm am 30.09.2009 gegen 09:30 Uhr geleert worden sei.

Die ordentliche Kündigung ist wirksam, so das LArbG Berlin-Brandenburg.

Das Kündigungsschreiben vom 29.09.2009 ist am folgenden Tag um 10:15 Uhr in den Briefkasten des Klägers geworfen worden, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

Mit seinem Einwurf ist das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Kläger gelangt, so dass unter gewöhnlichen Umständen dessen Kenntnisnahme erwartet werden konnte. Auf konkrete örtliche oder persönliche Gegebenheiten des Adressaten kommt es nicht an.

Deshalb ist es auch nicht entscheidend, wann die Post im Zustellbereich des Klägers üblicherweise ausgeliefert wird, zumal es im Falle einer Vertretung des jeweiligen Stammzustellers der verschiedenen Dienstleister wegen Urlaubs oder Krankheit ohnehin zu veränderten Zustellzeiten hätte kommen können.

Eine per Boten überbrachte Kündigungserklärung geht dem Adressaten erst dann am nächsten Tag zu, wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen wird. Diese reicht jedoch in einer Großstadt bis weit über die Mittagszeit hinaus.

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses
BAG-Urteil: Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden.

Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

Vorinstanz:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 7 Sa 13/09

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09

Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen
Ein gläubiger Moslem hatte sich geweigert, in einem Supermarkt Regale mit alkoholhaltigen Getränken zu füllen, da er aufgrund seiner Religion nichts mit Alkohol zu tun haben dürfe. Daraufhin wurde ihm ordentlich gekündigt - zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09), Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009 - 5 Sa 270/08.

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat.

Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

Nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
Unterscheidende Regelung gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind ungerechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011
- 8 Sa 1274/10 -
Die nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag des Einzelhandels im Bundesland Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen.
Die inzwischen 24jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Die Revision ist zugelassen. ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010 LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011

Maßlose Privatnutzung von Büro- PC: Kündigung
Ein Mitarbeiter darf nur bei «ausschweifender Nutzung» des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil entschieden.
In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht (Urteil vom 13.12.2007 - 10 Sa 505/07). Das LAG gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte angeblich an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Dateien heruntergeladen oder Videos angesehen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er dem Kläger fristlos. Dieser bestritt die Vorwürfe.
Das LAG ließ ausdrücklich offen, ob die Vorwürfe zutreffen. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, es fehle an der erforderlichen Abmahnung. Denn nach den Aufzeichnungen des Arbeitgebers sei die umstrittene Nutzung zwar an mehreren Tagen, aber nur jeweils minutenweise erfolgt. Von einer ausschweifenden Nutzung könne daher keine Rede sein, so dass auf eine vorherige Abmahnung nicht verzichtet werden könne.

Diebstahl von Ausschussware rechtfertigt Kündigung
Auch der Diebstahl mangelhafter Ausschussware rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Auch der Diebstahl mangelhafter Ausschussware rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter die Ware anschließend verkaufe. Denn dies widerspreche den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Urteil vom 30.4.2008 - 7 Sa 43/08).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte aus einem Karton mit Ausschussware zwölf Kinderzahnbürsten mitgenommen. Offenbar wollte sie die Ware verkaufen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er der Klägerin wegen des Vertrauensbruchs fristlos.
Das LAG sah die Kündigung als berechtigt an. Als unerheblich werteten die Richter sowohl den geringen Wert der Ware als auch die Tatsache, dass der vermeintliche Käufer der Ware ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv war. Der Arbeitgeber habe sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem bereits mehrfach Ausschussprodukte zum Verkauf angeboten worden seien. Gegen diese Praktiken habe er selbstverständlich mit geeigneten Mitteln vorgehen dürfen.

Kleinbetrieb – Berechnung des Schwellenwerts
In einem Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 2 AZR 392/08) hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der so genannten Kleinbetriebsklausel zu beschäftigen.
Einem Arbeitnehmer war gekündigt worden. Er war in einem Betrieb H. mit 6 Mitarbeitern beschäftigt. Der Arbeitgeber, der im Bereich des Gebäudemanagements tätig war, unterhielt weit entfernt von H. einen weiteren Betrieb in L, wo 8 Mitarbeiter beschäftigt waren.
Der Arbeitnehmer berief sich auf die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, da die Zahl der Mitarbeiter beider Betriebe des Unternehmens über dem Schwellenwert 10 des Kündigungsschutzgesetzes liegt.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies vorliegend anders. Danach kommt eine Zusammenrechnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 23 I KSchG vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn nicht der besonderen Lage von Arbeitgebern in Kleinbetrieben Rechnung getragen werden muss, welche durch persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und begrenzte Verwaltungskapazität geprägt ist. Grundsätzlich gilt, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen abzustellen ist.

Kündigungsschutzklage auch bei rechtswidriger Entlassung
Selbst wenn weder der Arbeitsvertrag die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein entsprechendes Kündigungsrecht enthält, muss der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Sonst ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung wirksam, BAG, Urteil vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 6 AZR 480/09.
Ein befristet eingestellter Mitarbeiter erhielt vor Ablauf seines Vertrages die Kündigung. Der Arbeitgeber hatte sich an die Kündigungsfrist aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gehalten. Trotz der Entlassung bot der Mitarbeiter seine Arbeitskraft bis zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit an und verklagte dann das Unternehmen auf den ausstehenden Lohn. 
Zu Unrecht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Arbeitnehmer verfolge mit seiner Klage das Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung zu dem vom Arbeitgeber gewählten Zeitpunkt feststellen zu lassen. Für Fälle wie diesen sehe das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in § 4 Satz 1 vor, innerhalb einer Dreiwochenfrist Klage zu erheben. Es solle rasch geklärt werden, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet habe oder nicht, so das Gericht.
Anders als in Fällen, in denen Arbeitnehmer sich gerichtlich dagegen wenden, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist, akzeptiere der Mitarbeiter im vorliegenden Fall die Kündigung gerade nicht, meinten die Richter. Es gehe nicht bloß um die Kündigungsfrist, sondern um die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Dann aber müsse der Kläger die Frist der Kündigungsschutzklage beachten.
Weil der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, war die Kündigung wirksam - somit konnte er auch keinen Lohn ab dem Zeitpunkt der Entlassung verlangen.

Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011
- 9 AZR 584/09 – und Urteil vom 15.07.2010
- XI ZR 132/09 -
Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Da das gesetzliche Rentenrecht die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich regelt, können die Tarifvertragsparteien Nachteil dadurch beseitigen, dass sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die 1946 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls schied 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin 2006, als sie das 60. Lebensjahr vollendete, der Fall. Die Klägerin verlangt, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.

Versicherungsrecht:

Verbraucherfreundliche Urteile zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen
Nachzahlungs-Ansprüche aus 2005 drohen zu verjähren.

Das Landgericht Stuttgart hat am 5. Oktober 2010 in einem Urteil gegen die ALLIANZ Lebensversicherungs-AG (Stuttgart) Klauseln zur Kündigung, Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug als intransparent und damit unwirksam bewertet (Az.: 20 O 87/10). Sie wurden im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebens- und Rentenversicherungen verwendet. In analoger Sache hatte bereits im Juli das Oberlandesgericht Hamburg (9 U 233/09; 9 U 235/09; 9 U 236/09 und 9 U 20/10) die von den Versicherern Deutscher Ring (Hamburg), Ergo (Hamburg, vorher Hamburg-Mannheimer), Generali (Hamburg, vorher Volksfürsorge) und Iduna (Hamburg) die von Herbst 2001 bis Ende 2007 verwendeten Klauseln für intransparent und damit unwirksam erklärt.
Die vorgenannten Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig, d. h., sie liegen entweder dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor oder es kommt eventuell zu einer Berufung vor der nächsten Instanz. Dennoch sollten diejenigen, die eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bei einer dieser Gesellschaften gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls bei dem Versicherer anmelden. Unter Umständen wird dadurch eine drohende Verjährung hinausgeschoben.  
Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen verjähren nach altem Versicherungsvertragsrecht innerhalb von 5 Jahren oder nach neuer Rechtslage innerhalb von 3 Jahren. Hinsichtlich dieser zwei Fristen ist zunächst festzustellen, wann der Vertrag abgeschlossen und wann er gekündigt wurde. Ist die Kündigung vor dem 1. Januar 2009 erfolgt, ist zunächst noch das alte Recht zu prüfen. Wurde beispielsweise der 2003 abgeschlossene Vertrag im Jahr 2005 gekündigt und abgerechnet, drohen nun die Ansprüche auf einen höheren Rückkaufswert am 31.12.2010 zu verjähren. Hier muss schnell über verjährungshemmende Maßnahmen, wie z. B. die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Versicherer oder die Einleitung eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle entschieden werden. Wurde ein Altvertrag erst 2009 gekündigt, ist das neue Recht mit der dreijährigen Frist anzuwenden. Diese kürzere Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Betroffene Kenntnis von seinem Anspruch hat.

Beschluss des BvG zur Besteuerung von ausgezahlten Direktversicherungen

In der Vergangenheit haben viele Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Betriebsrenten in Form der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Nicht immer bestand aber das Arbeitsverhältnis durchgehend bis zum Renteneintritt, so dass die Arbeitnehmer trotz Ausscheiden aus dem Betrieb die Versicherung bis zur Rente selbst weitergezahlt haben.
Bei Auszahlung der Versicherung kam dann die böse Überraschung.
Auf die ausgezahlte Summe sollte plötzlich der allgemeine Beitragssatz gezahlt werden. Seit 2004 müssen nämlich auch auf die Summe aus einer solchen Direktversicherung Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Dabei wird der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate verteilt und die Betroffenen haben dann die nächsten zehn Jahre auf den so ermittelten monatlichen Betrag Beiträge zu zahlen. Diese Verfahrensweise ist von den Gerichten bisher nicht beanstandet worden.
Noch nicht abschließend geklärt waren die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Betrieb allein, ohne Beteiligung eines Arbeitgebers, weitergeführt hat. Auch in diesen Fällen wurden Beiträge auf den gesamten Auszahlungsbetrag erhoben. Dabei spielte es keine Rolle, dass ein großer Teil der eingezahlten Beiträge erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ausschließlich durch den Arbeitnehmer eingezahlt worden ist.
Einige Betroffene wehrten sich gegen diese Praxis der Krankenkasse. Die Gerichte gaben aber den Krankenkassen recht. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 6. Oktober 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) diese Kassenpraxis als verfassungswidrig beurteilt.
Hat ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung nach dem Ausscheiden allein weitergeführt, so ist nur der Teil der Kapitalauszahlung beitragspflichtig, der auf die Einzahlungen vor dem Ausscheiden entfällt. Soweit die Auszahlung auf den weiteren Einzahlungen danach beruht, sind diese dagegen nicht beitragspflichtig. Der Auszahlungsbetrag muss deshalb entsprechend aufgeteilt werden.
Eine wichtige Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Beschluss (Az.: 1 BvR 739/08) aber für Verträge vorgenommen, bei denen der frühere Arbeitgeber immer noch im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Wurde der Vertrag also bei Ausscheiden aus dem Betrieb nicht auf den Versicherten umgestellt, bleibt es bei der bisherigen Verfahrensweise. In diesem Fall ist nach wie vor der gesamte Auszahlungsbetrag beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Beitrag vollständig aus eigener Tasche bezahlt hat. Entscheidend ist nur, wer als Versicherungsnehmer im Vertrag geführt wird.


Teilzahlungszuschläge bei Versicherungen?

Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu be?????zahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten“ Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. „Anerkenntnisurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-) Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird.
Welche Folgen das hat, ist nicht geklärt.
Nach Auffassung von Verbraucherschützern führt die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen – Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen. Es können allerdings wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine „absolute Widerrufsfrist“ von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss – gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf „bis in alle Ewigkeit“ erklärt werden kann. Zumindest sollte eine rückwirkende Anpassung des Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. gefordert werden. .

Schadenminderungspflicht bei Unfallreparatur
Der BGH hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen es für einen Geschädigten eines Kfz-Unfalles im Rahmen der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens zumutbar ist, sich auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung benannten, nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt verweisen zu lassen oder ob er auf Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann (BGH, Urteil vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09, LG Frankfurt/M.).
Danach kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Bei älteren Fahrzeugen kann gleichwohl Unzumutbarkeit vorliegen, wenn das beschädigte Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
Im Übrigen kommt es, wie so häufig, auf die Umstände des Einzelfalls an, also zum Beispiel Alter des Fahrzeugs, Laufleistung, Entfernung der aufgezeigten „freien Fachwerkstatt“ vom Sitz des Geschädigten usw..

Kaskoschadenersatz nach Kfz-Diebstahl
Zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls gehört nicht, dass der Versicherte alle Originalschlüssel vorlegen kann, so BGH, IV ZR 279 / 94.
Fehlt ein solcher Schlüssel, kann dies, wenn weitere Verdachtsmoment vorliegen allerdings für die Beurteilung bedeutsam sein, ob der Diebstahl höchstwahrscheinlich vorgetäuscht ist.
Über folgenden Sachverhalt war zu entscheiden:
Der Kläger verlangt für den von ihm behaupteten Kfz-Diebstahl Ersatz von seiner Kaskoversicherung. Er behauptete, er habe seinen Pkw verschlossen geparkt. Da er in einer Kneipe zuviel getrunken habe, habe er das Fahrzeug über Nacht stehen und sich von seiner Frau abholen lassen. Am nächsten Morgen sei der Pkw nicht mehr da gewesen. Der Kläger hat am selben Tag bei der Polizei Anzeige erstattet.
Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, da sie der Auffassung war, es lägen viele Auffälligkeiten vor, welche gegen einen Diebstahl sprächen. So habe der Kläger u.a. von 4 Originalschlüsseln nur 3 vorlegen und den Verbleib des 4. Schlüssels nicht hinreichend erklären können. Er habe daher den Diebstahlsnachweis nicht geführt.
Im Verlauf dieses Rechtsstreits hat der BGH (Bundesgerichtshof) sich im Rahmen des Diebstahlsnachweises mit der Vorlage der Originalschlüssel bei der Versicherung befasst.
Nach Auffassung des BGH kommen einem Versicherten bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. Es genügt, dass er das äußere Bild eines Geschehensablaufs beweist, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass der Pkw gestohlen wurde. Von einigen Gerichten wird die Meinung vertreten, dass dieses äußere Bild eines Diebstahls bereits dann nicht mehr vorliegt, wenn der Geschädigte nicht alle Originalschlüssel vorlegen bzw. das Fehlen eines dieser Schlüssel nicht ausreichend erklären kann. Dies lehnt der Senat ab. Das äußere Bild eines Diebstahls ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn der Versicherte sein Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden. Ein solcher Schluss ist nicht erst dann möglich, wenn der Versicherte sämtliche Originalschlüssel bei der Versicherung vorlegen oder das Fehlen eines dieser Schlüssel plausibel erklären kann. Auch ein redlicher Versicherungsnehmer kann nämlich den Schlüssel so verlegt haben, dass er ihn nicht wiederfindet und kann dann auch keine Erklärung über den Verbleib abgeben. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist alle Originalschlüssel vorzulegen, kann dies auf vielen Gründen beruhen und muss nicht zwangsläufig darin begründet sein, dass er den Schlüssel einem Dritten ausgehändigt hat, der den Pkw in seinem Einverständnis weggeschafft hat. Dies allein ist daher nicht geeignet, das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls zu verneinen.

Umfang des Ersatzes von Reparaturkosten bei Teilbeschädigung eines einheitlich verfliesten Badezimmers hängt von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Reparatur ab
Nach § 7 Nr. 1 b VGB 62 bemisst sich bei der Reparatur einer teilbeschädigten Sache der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer investiert hätte. Deshalb kann der versicherte Gebäudeeigentümer nicht die Kosten für die komplette Neuverfliesung eines einheitlich verfliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird. Anders ist es, wenn die Kosten einer kompletten Neuverfliesung die Aufwendungen für den Austausch der beschädigten Fliesen und eines daneben zu gewährenden Ausgleichs für den verbleibenden Minderwert nicht wesentlich übersteigen, weil sich dann auch ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die komplette Neuverfliesung entscheiden würde OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2006 (I-4 U 111/05)

Pflichten des Vermieters zur Verhinderung von Wasserschäden
Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht durch ein undichtes Rohr ein Wasserschaden, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Landgericht Duisburg (Urteil vom 18.05.2010, Aktenzeichen: 13 S 58/10)
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es in der Wohnung eines Mieters unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Die Wohnung war unbewohnbar, der Mieter musste für die Zeit der Instandsetzung zu Bekannten ziehen. Vom Vermieter verlangte er die Erstattung der zusätzlich angefallenen Fahrtkosten.
Auch besonders umsichtiger oder vorsichtiger Mensch lässt keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems ohne Grund vornehmen
Die Richter des Landgerichts Duisburg wiesen diese Forderung zurück. Anspruch auf Schadensersatz hätte der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Seit Jahren habe es keine Schäden an den Wasserrohrleitungen des Gebäudes gegeben. Ohne besondere Veranlassung werde auch ein umsichtiger, vorsichtiger Mensch keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems vornehmen.
Wasserrohre müssen nicht ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion unterzogen werden. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Wasserrohre ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Der Wasserschaden zähle damit zu den allgemeinen Lebensrisiken.

Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei unbeaufsichtigtem Betreiben einer Wasch- oder Spülmaschine
Wer - bevor er ins Bett geht - noch schnell eine Spül- oder Waschmaschine anstellt und dann einen Wasserschaden verschläft, handelt nicht in jedem Fall grob fahrlässig. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden (Urteil vom 23.05.2006, Aktenzeichen: 144 C 41/06).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau am Abend die Maschine angestellt und sich danach ins Bett gelegt. Während des Schlafs trat Wasser aus der Maschine. Bei ihrer Hausratversicherung machte die Frau für ein beschädigtes Regal, Reinigung und Trocknung des Teppichbodens einen Schaden von 513,- EUR geltend. Die Versicherung verweigerte unter Hinweis auf § 61 VVG die Regulierung des Schadens. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt und daher müsse der Schaden nicht ersetzt werden.
Das sah das Amtsgericht Köln anders. Es sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine, nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sodann sich innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten, führte das Gericht aus. Die Auffassung der Versicherung, es sei bereits grob fahrlässig, wenn man davon absehen würde, die Wasserzufuhr jeweils nach Inbetriebnahme abzudrehen und vor Inbetriebnahme aufzudrehen, erachtete das Gericht als völlig lebensfremd.
Dass jedenfalls auch in Einverdienerhaushalten bei einer Familie mit vier Kindern das Wäsche- und Geschirrvolumen in Zusammenhang mit den alltäglichen unabweisbaren Pflichten und Aufgaben und des hierdurch bedingten abendlichen Ermüdungsgrades zu der Entscheidung führen kann, die Inbetriebnahme einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine als erforderlich anzusehen, ohne sich jedoch noch imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge vor Eintritt in die nächtliche Regenerationsphase abzuwarten, führte das Gericht aus.
Im Fall seien die zeitlichen Grenzen der Überwachungspflicht nicht in einem die Bewertung als grob fahrlässig rechtfertigenden Ausmaß überschritten worden, wenn nicht besondere Umstände, wie etwa Alter des Schlauches oder der Maschine, deren Fehleranfälligkeit oder die Verwendung einer Schlauchschelle hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war.

Beschädigtes Parkett muss vollständig erneuert werden
Das Alter des beschädigten Gegenstandes ist bei Versicherungsvereinbarung "Ersatz des Neuwertes" unerheblich Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2008.
Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwertes, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.
Der Hauseigentümer schloss mit einer Versicherung eine Wohngebäudeversicherung ab. Es wurde vereinbart, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder her zustellen oder wieder zu beschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten.
Als der spätere Kläger im Jahr 2006 die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden am Parkettfussboden. Dieser war 30 Jahre alt und hatte eine Fläche von 30 qm. Es handelte sich um ein Eichenholzfertigparkett der Marke „Flechtmuster“. Durch die Wassereinwirkung löste sich die Eichenholzdeckschicht von der Fichtenholzmittellage der Parkettelemente und verfärbte sich auf zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter.
Der spätere Kläger wandte sich an seine Versicherung und bat um Ersatz der Kosten für den Austausch des Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich.
Die Versicherung weigerte sich, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und wandte sich an das AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Ihm vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei.

Kfz-Haftpflichtschaden bei Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist
Anspruch auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt hat auch ein Fahrzeug mit einer hohen Kilometerlaufleistung. Dabei darf es allerdings nicht älter als drei Jahre alt sein. Dies urteilte das Landgericht (LG) Saarbrücken (Urteil vom 8. April 2011, AZ: 13 S 152/10), (Grundsatz der Markenprivilegierung).
Bei dem zu Grunde liegenden Fall konnte der Geschädigte die von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten einer Markenfachwerkstatt bei fiktiver Schadenabrechnung verlangen. Grund für die Klage war, dass sich die Beklagte weigerte, die veranschlagten Kosten zu übernehmen, da das Fahrzeug eine zu hohe Kilometerlaufleistung habe.
Das LG folgte hier der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in allgemeinen Genüge leistet, wenn er bei der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Autofahrer, die schuldlos in einen Unfall geraten sind, müssen ihr beschädigtes Fahrzeug nicht zur Reparatur in eine Billigwerkstatt bringen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss die Rechnung einer Markenwerkstatt übernehmen, entschied das Landgericht Coburg (Az. 32 S 83/07). Laut Gutachten einer Mercedes-Fachwerkstatt belief sich der Unfallschaden an einem Mercedes Sprinter auf rund 4 000 Euro. Der gegnerische Autohaftpflichtversicherer, die Huk-Coburg, kürzte den Schadenersatz um 580 Euro. Der Autobesitzer solle seinen Wagen in einer vom Versicherer empfohlenen „freien“ Werkstatt mit niedrigeren Stundensätzen reparieren lassen. Das Gericht verurteilte die Huk-Coburg zum vollen Ersatz der Kosten in der Markenwerkstatt. Wird nämlich ein Auto in einer „freien“ Werkstatt repariert, kann das den Wiederverkaufswert mindern.

Abrechnung eines Schadens in der Vollkaskoversicherung
Das Amtsgericht Landshut (Az. 1 C 760 / 10, Urteil vom 27.07.2010) hatte über den Umfang und die Höhe der von der Vollkaskoversicherung zu ersetzenden Wiederherstellungskosten zu entscheiden. Zugrunde lagen die AKB 2004.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2h AKB 2004 sind dem Geschädigten die unfallbedingten Schäden an seinem PKW zu ersetzen. Hierbei urteilte das Gericht, dass Schaden aufgrund des Unfalls nicht nur, dass die komplette hintere Beifahrertür ersetzt werden musste, sondern auch die Kosten, die erforderlich sind, um eine sich infolge des Austauschs der Tür ergebende Farbabweichung zum Fahrzeuglack der Vordertür zu beseitigen. Nach dem Austausch der Tür wies der PKW nämlich eine unterschiedliche Lackierung an den beiden Türen auf der linken Wagenseite auf.
Der Versicherer hatte argumentiert, die geschuldete Wiederherstellung im Sinne der AKB sei nur die Wiederherstellung der Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass diese Auslegung des Begriffs Wiederherstellung sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Dies hätte ausdrücklich geregelt werden müssen. Der geschädigte Autofahrer kann daher auch den betrag ersetzt verlangen, der erforderlich ist, um eine einheitliche Lackierung der beiden Türen der linken Wagenseite herbeizuführen.

Auszahlung einer Lebensversicherung an den Ehegatten
Bringt jemand eine Lebensversicherung mit in die erste Ehe, kann die Exfrau nach dem Tode des Versicherten leer ausgehen. Nämlich dann, wenn in der Police zwar die "Ehegattin", jedoch kein konkreter Name aufgeführt wird. In diesem Fall erhält immer die letzte Lebenspartnerin die Versicherungssumme.

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen. Die beklagte Versicherung meint, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebensversicherung anzusehen sei.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.

Fazit:

Die Kenntnis des Hochzeitsdatums ist zur Vermeidung ehelichen Streits von Vorteil und mit der zusätzlichen Kenntnis des Vertragsdatums lag die Lösung des vorliegenden Streits nahe.

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.05.2010, Aktenzeichen 11 O 781/09
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 22.09.2010, 1 U 64/10; rechtskräftig

Wildunfall mit Eichhörnchen?
Bei einem Eichhörnchen, das einen Unfall ausgelöst hatte, liegt kein versicherter Wildunfall vor. Der Schaden ist nicht von der Teilkaskoversicherung gedeckt.

Im Prozess erklärte die Klägerin, dass im Wald urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw gekommen sei. Dadurch sei ihr Fahrzeug ins Schleudern gekommen und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000,00 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung.
Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da kein versicherter Wildunfall vorläge. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mit Jagdwild kollidiert.

Das Landgericht Coburg (Urteil vom 29.06.2010 - 23 O 256/09 (rechtskräftig) teilte die Ansicht des Versicherers. Durch einen Sachverständigen wurden die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare einer DNA-Sequenzanalyse unterzogen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde.

Hausratversicherung ,Stehlgutliste, Obliegenheitsverletzung
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob in der Zusendung einer Stehlgutliste erst 4 Monate nach dem Schaden eine zur Leistungsfreiheit liegende Obliegenheitsverletzung liegt (Urteil vom 17.09.2008, AZ. IV ZR 317/05)
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Während einer mehrtägigen Abwesenheit wurde in einer Erdgeschoßwohnung über die Balkontür eingebrochen. Der Schaden nach Rückkehr von den Bewohnern der Versicherung gemeldet. Die Hausratversicherung übersandte anschließend ein Schadenformular, in welchem sie nicht darauf hinwies, dass eine Stehlgutliste auch bei der Polizei eingereicht werden muss. Letzteres ergibt sich regelmäßig aus den dem Hausratversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.  Die Stehlgutliste ging daher erst 4 Monate nach dem Einbruch bei der Polizei ein.

Die Versicherung berief sich erwartungsgemäß auf grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheitsverletzung Der BGH sah dies anders und verneinte eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Mit der Übersendung eines unvollständigen Schadensformulars habe die Hausratversicherung den Eindruck erweckt, dass damit alles Erforderliche getan sei. Der Versicherung sei vielmehr zumutbar, auf die zeitnah notwendigen zusätzlichen Angaben gegenüber der Polizei, insbesondere eine Stehlgutliste auch der  Polizei zu übergeben,  hinzuweisen.
Erfahrungsgemäß sollte man sich darauf allerdings nicht verlassen, um nicht eine Ablehnung der Kostenübernahme und einen Rechtsstreit zu riskieren. Vielmehr sollte immer bei einem Einruchdiebstahl unverzüglich die Polizei hinzugezogen und zeitnah eine Liste der gestohlenen Gegenstände sowohl der Polizei als auch der Versicherung ausgehändigt werden.

Verspätete Schadenmeldung bei Wasserschaden
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010 - 244 C 26368/09 -
Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonisch Mitteilung eines Wasserschadens an Wohngebäudeversicherung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät.
Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten.
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab - Schadensmeldung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Die Versicherung lehnte jedoch jede Zahlung ab. Eine Meldung des Schadenseintritts 6 Wochen nach dem Vorfall sei zu spät. Die Versicherung meinte, sie habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu überprüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie nicht haften würden.
Die Versicherungsnehmer verklagten die Versicherung auf Schadensregulierung - ohne Erfolg
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Zahlung von 3700 Euro. Die Anzeige nach Erhalt des Versicherungsscheins sei ausreichend gewesen. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab.
Gericht: Schaden ist unverzüglich zu melden - ggfs. auch mündlich oder telefonisch
Gemäß § 8 des Versicherungsvertrages sei der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen, Weisungen des Versicherers zu folgen und das Schadensbild soweit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei. Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.
Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung missachtet worden. Eine Meldung sei erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung erfolgt.
Gericht: Bereits zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen vertragliche Sorgfaltspflichten
Die Verpflichtung habe auch schon bestanden, obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden, der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, bedeutsame Umstände müssten angezeigt werden.

Hausrat nicht zuhause: Police gilt trotzdem
Hausrat ist auch dann versichert, wenn er sich wegen eines Umzugs kurzzeitig außerhalb der versicherten Wohnung befindet. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Haushaltsgegenstände sind also vorübergehend auch dann versichert, wenn sie sich weder in der alten noch der neuen Wohnung befinden. Dabei bedeute «vorübergehend», dass wahrscheinlich ist, dass die Gegenstände wieder in eine versicherte Wohnung zurückkehren - nur eine «dauerhafte Entfernung» schließe den Versicherungsschutz aus, erläutern die Anwälte. In dem Fall galt eine Hausratversicherung für die Wohnung, aus der der Kläger gerade auszog. Zwei Kameras, eine Lesebrille, eine Sonnenbrille und mehrere Kleidungsstücke verwahrte er auf seinem Betriebsgelände. Von dort wurden ihm die Gegenstände gestohlen. Die Versicherung wollte den Schaden nicht ersetzen.
Die Richter entschieden, es sei in dieser Situation gerechtfertigt, dass Gegenstände des täglichen Gebrauchs weiter versichert sind. Sie befänden sich nur zufällig außerhalb der alten und der neuen Wohnung. Das gelte auch, wenn der Hausrat bei Verwandten oder aus dem Auto gestohlen wird. (Az.: 20 U 54/07)


 

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